Servicebedingungen für Deutschland

Bedingungen für Montagearbeiten, Inspektionen, Reparaturen Servicemessungen, Installationen, Diese Servicebedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind, für alle beim Auftraggeber durchzuführenden Montagearbeiten, Inspektionen, Reparaturen, Servicemessungen, Installationen, (nachstehend Serviceleistungen), auch soweit sie Nebenleistungen zu Lieferungen darstellen. Lieferungen erfolgen ausschließlich zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und werden durch die Annahme des Auftrags nicht anerkannt. Alle Serviceleistungen werden nur auf Grund eines Auftrages durchgeführt. Der Auftrag soll schriftlich vor Beginn der Arbeiten erteilt und gegenbestätigt werden. Die in dringenden Fällen telefonisch erteilten Aufträge sind uns unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

Verrechnungssätze Arbeitszeit / Reisezeit

Außer den Stunden- und Auslösungssätzen sowie Fahrtkosten, die unserer Auftragsbestätigung zu entnehmen sind, berechnen wir folgende Zuschläge:

  1. Bis 2 Stunden Mehrarbeit je Werktag 25 % / Stunde.
  2. Über 2 Stunden Mehrarbeit je Werktag 50 % / Stunde. und Sonntagsarbeit bis 10 Stunden.
  3. Sonntagsarbeit ab 10 Stunden 75 % / Stunde.
  4. Nachtstunden ab 20.00 bis 6.00 Uhr 60 % / Stunde.
  5. Feiertagstunden (Feiertage bestimmen sich nach dem am Arbeitsort geltenden Recht) 100 % / Stunde.
  6. Arbeiten an hohen Feiertagen wie 1. Mai, 1. Weihnachtsfeiertag 150 % / Stunde.
  7. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Tarif. Die normale Arbeitszeit (Mo.-Fr, ausgenommen gesetzliche. Feiertage) beträgt 35,0 Stunden pro Woche, bzw. 7,0 Stunden täglich. Als Mehrarbeitsstunden gelten alle Stunden, die täglich über die normale Arbeitszeit hinaus anfallen. Wartestunden gelten hierbei als Normal-Arbeitsstunden. Weitere Auslagen, z. B. für Nahverkehrsmittel, Ferngespräche, Telegramme usw., werden nicht gesondert berechnet. Im Auslösungssatz, den Spesen inkl. Übernachtung, sowie den Fahrtkosten ist keine Vorsteuer enthalten; es handelt sich um Nettobeträge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Die angegebenen Preise enthalten nicht die Umsatzsteuer; sie wird in allen Fällen zusätzlich erhoben. Die Servicepreise gelten freibleibend bis zur endgültigen Ausführung der Leistung. Die Berechnung der Servicepreise und der gesetzlichen Umsatzsteuer erfolgt nach beendeter Arbeit. Die von unserem Personal ausgefüllten Arbeitsnachweise, Stundenzettel usw. sind nach Beendigung der Arbeiten dem Auftraggeber oder seinem Vertreter zur Anerkennung und Bescheinigung vorzulegen. Nach erfolgter schriftlicher Anerkennung ist der Arbeitsnachweis für beide Teile bindend; der Auftraggeber erhält in allen Fällen eine Kopie. Für Mehrarbeit im Betrieb oder betrieblichen Einflussbereich des Auftraggebers trägt dieser die volle rechtliche Verantwortung. Auf die Melde- und Genehmigungserfordernisse nach der Arbeitszeitordnung wird ausdrücklich hingewiesen.

Zahlung

Rechnungen sind sofort nach Empfang fällig und ohne Abzug zu zahlen. Zurückbehaltung und Aufrechnung sind ausgeschlossen, es sei denn der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Fristen

Die Angaben über die Servicefristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Servicefrist, die als solche jedoch als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Auftraggeber dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht. Die verbindliche Servicefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Serviceleistung zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Abnahme zu deren Abnahme, bereit ist. Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Servicearbeiten verlängert sich die vereinbarte Servicefrist entsprechend. Verzögert sich die Serviceerbringung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeits-kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Serviceleistung von erheblichem Einfluss ist, eine angemessene Verlängerung der Servicefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug sind. Erwächst dem Auftraggeber infolge Verzuges unsererseits ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Servicepreis für denjenigen Teil, der von uns zu erbringenden Serviceleistung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Setzt der Auftraggeber uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

Hilfeleistung des Auftraggebers / Sicherheitsbestimmung

Der Auftraggeber hat auf seine Kosten und Gefahr rechtzeitig zu stellen:

  1. Die notwendigen und geeigneten Hilfskräfte, die unser Personal während der Dauer seiner Arbeit unterstützen.
  2. Die zur Durchführung des Auftrages und Inbetriebsetzung erforderlichen Unterlagen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Hebezeuge sowie Dichtungs- und Schmiermaterial
  3. Heizung, Beleuchtung und Energie einschließlich der erforderlichen betriebsbereiten Anschlüsse.
  4. Trockene, beleuchtete und verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Werkzeugen, Lieferteilen und persönlichen Gegenständen unseres Personals. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Sicherheitsbestimmungen am Arbeitsplatz, für die Beachtung bestehender Sicherheitsvorschriften und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Auf die Einhaltung besonderer Sicherheitsbestimmungen hat er unser Personal hinzuweisen und soweit erforderlich einzuweisen.

Abnahme

Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme der vertragsgerechten Serviceleistung verpflichtet, sobald ihm deren

Beendigung angezeigt ist. Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Serviceleistung als erfolgt. Weitere Kosten, die durch die ohne unser Verschulden verspätete Abnahme verursacht werden, sind durch den Auftraggeber zu tragen und werden diesem gesondert in Rechnung gestellt. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Diese Regelungen gelten für vereinbarte Teilabnahmen entsprechend.

Gefahrtragung

Die Gefahr der Serviceleistung trägt der Auftraggeber.

Mängelansprüche

Nach Abnahme bzw. wenn eine solche nicht vereinbart ist nach Beendigung der Serviceleistung leisten wir für die Dauer von 12 Monaten Gewähr für etwa von uns verursachte Mängel der Leistung. Die Mängelansprüche beschränken sich nach unserer Wahl unter Abwägung wirtschaftlicher Gesichtspunkte auf Nachbesserung oder Neuvornahme der Leistung, wobei wir nur die Kosten der Nacherfüllung bis zur Höhe des Faktura wertes und mangels eines solchen bis zur Höhe der ursprünglichen Kosten der Leistung übernehmen. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten. Wir können die Erfüllung von Mängelansprüchen ablehnen, wenn uns die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden. Dasselbe gilt, wenn uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen gegeben wird oder wenn der Auftraggeber ohne unsere Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hat. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit des Auftraggebers und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind und dieser auch nach einer uns gestellten angemessenen Nachfrist besteht, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz, der im Rahmen der Mängelansprüche zu tragenden Kosten zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen rückgängig zu machen. Dieses Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung durch uns. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Die nachstehend geregelte Haftung bleibt unberührt.

Haftung

Wir haften — bei Vorsatz, — bei grober Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten, — bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, — bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, — bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben, — bei Fehlern des Liefergegenstandes, bei denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter haften wir jedoch nur, wenn sie wesentliche Vertragspflichten verletzen. Hier und in Fällen der Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren unmittelbaren Schaden begrenzt. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die auf der Verletzung von Schutzrechten beruhen, und für unerlaubte Handlungen. Die Haftung für Schäden aus Betriebsunterbrechung und/oder entgangenem Gewinn wird, außer für den Fall vorsätzlichem Handeln, ausgeschlossen. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber uns und unsere Beauftragten von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Auftrag geltend gemacht werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Fälle, in denen wir regresspflichtig sind.

Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für die Leistungserbringung ist der jeweils vereinbarte Ort, für die Zahlung ist es Syke Gerichtsstand ist Amtsgericht Walsrode

SYMA GmbH 02.2021